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Satzung der Gemeinschaft pro Putzbrunn e.V.

Im Anschluß finden sie die aktuelle Fassung der Satzung der Gemeinschaft pro Putzbrunn e.V.

Sie können sich die Satzung aber auch hier als PDF downloaden ...

 

Politische Bildung geht heute jede Bürgerin und jeden Bürger an. Kritisches Mitdenken und Mithandeln sind eine Notwendigkeit für das Funktionieren einer freiheitlichen politischen Ordnung. Das aber setzt Mitwirkung der Bürger beim politischen Leben voraus. Unsere Demokratie lebt davon, dass die Bürgerinnen und Bürger Demokratie bejahen und praktizieren.

 

SATZUNG

Gemeinschaft pro Putzbrunn

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die unabhängige Personenvereinigung führt den Namen „Gemeinschaft pro Putzbrunn“.

Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.

Die Kurzbezeichnung lautet „GPP“.

Die Gemeinschaft pro Putzbrunn hat ihren Sitz in Putzbrunn, Landkreis München.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Abs.1
Ein wesentlicher Zweck der Gemeinschaft pro Putzbrunn ist darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen bei der politischen Willensbildung auf Kommunalebene mitzuwirken. Sie ist bestrebt, die Bürgerinnen und Bürger in Putzbrunn unter Wahrung ihrer Selbständigkeit zusammenzuschließen und dadurch die gemeinsamen Interessen wirkungsvoll zu wahren, zu fördern und zu vertreten.

Abs.2
Die Gemeinschaft pro Putzbrunn bekennt sich zu den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sie ist eine parteipolitisch unabhängige und parteiübergreifende Interessenvertretung von Bürgerinnen und Bürger in Putzbrunn.

Abs.3
Die Gemeinschaft pro Putzbrunn ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Überschüsse dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Abs.4
Ihre Ziele verwirklicht die Gemeinschaft pro Putzbrunn unter anderem durch • Aufstellen und Einreichen von gesonderten Wahlvorschlägen zu den Kommunalwahlen mit parteipolitisch unabhängigen geeigneten Personen nach den jeweils gültigen Vorschriften.

  • eine rechtzeitige und enge Zusammenarbeit mit der Wahlleiterin / dem Wahlleiter zur Vermeidung rechtlicher Nachteile.
  • Mitwirkung bei kommunalpolitischen Belangen von Putzbrunn und des Landkreises München.
  • Anbieten der kooperativen Mitarbeit anderer Organisationen und Vereine.
  • Information der Bürger und seiner Mitglieder durch allgemeine Publikationen.
  • Förderung des Nachwuchses im kommunalpolitischen Bereich.
  • Pflege und Wahrung der Selbständigkeit und Identität von Putzbrunn.

 

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

Abs.1
Aktives Mitglied kann sein, wer Bürgerin oder Bürger mit Hauptwohnung in der Gemeinde Putzbrunn ist und sich zu den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Ausnahmen können von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Abs.2
Passives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die sich zu den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.

Abs.3
Gesuche um Aufnahme oder Umwandlung von aktiver zu passiver Mitgliedschaft, bzw. umgekehrt, sind schriftlich an den 1. oder 2. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme oder Umwandlung entscheidet die Vorstandschaft. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Abs.4
Natürliche und juristische Personen, die sich in besonderer Weise um die Gemeinschaft pro Putzbrunn verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Abs.1
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, Kandidatur oder Organstellung bei anderen politischen Gruppierungen. Bei juristischen Personen auch durch Auflösung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte; Beiträge, Spenden und ähnliche Leistungen werden nicht zurückerstattet.
b) Bei Änderung oder Auflösung der Putzbrunner Hauptwohnung wird die aktive in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt. Ausnahmen können von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Abs.2
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung einem Mitglied der Vorstandschaft gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

Abs.3
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Satzung, die Anordnungen, die Beschlüsse, gegen das Ansehen oder die Interessen der Gemeinschaft pro Putzbrunn, seiner Organe verstoßen hat oder sie erheblich missachtet. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Abs.4
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist mit Begründung dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied schriftliche Beschwerde zu den Vorsitzenden einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Vor jeder Entscheidung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Abs.1
Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung in der Gemeinschaft pro Putzbrunn durch Ausübung des Antrags- u. Diskussionsrechts an allen Veranstaltungen teilzunehmen und von den Einrichtungen der Gemeinschaft pro Putzbrunn Gebrauch zu machen. Stimmrecht hat jedes aktive Mitglied.

Abs.2
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Gemeinschaft pro Putzbrunn nach besten Kräften zu fördern, ihre Interessen zu wahren, nach der Satzung zu handeln und die von den Organen erlassenen notwendigen Beschlüsse und Anordnungen, sowie jeweils im Interesse der Gemeinschaft pro Putzbrunn gelegene Empfehlungen, zu befolgen.

Abs.3
Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten. Sie haben in der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme.

Abs.4
Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags zu Beginn der Mitgliedschaft beziehungsweise des jeweiligen Kalenderjahres gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

 

§ 6 Beiträge der Mitglieder

Die Gemeinschaft pro Putzbrunn erhebt von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Gemeinschaft pro Putzbrunn ist auf Spenden angewiesen.

 

§ 7 Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen der Gemeinschaft pro Putzbrunn dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel der Gemeinschaft pro Putzbrunn dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 Organe der Gemeinschaft pro Putzbrunn

Organe der Gemeinschaft pro Putzbrunn sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. die Vorstandschaft.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Gemeinschaft pro Putzbrunn. Die Versammlungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen einzuberufen. Hierbei legt die Vorstandschaft einmal im Jahr ihren Tätigkeitsbericht vor. Die Tagesordnung setzen die Vorsitzenden fest.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehört u.a. die Führung der laufenden Verwaltung, wobei der Vorsitzende einzelne Aufgaben den übrigen Mitgliedern der Vorstandschaft übertragen kann. Ferner gehört zu den Aufgaben des Vorsitzenden die Erledigung dringlicher und unaufschiebbarer Geschäfte sowie die Leitung von Vorstandssitzung und Mitgliederversammlungen.

Die Vorstandschaft leitet die Gemeinschaft pro Putzbrunn und hat deren Vermögen zu verwalten. Sie besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer, einem Schriftführer und drei Beisitzern. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gemeinschaft pro Putzbrunn gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse der Vorstandschaft gebunden.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl, in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Die Vorstandschaft tritt zusammen auf Einberufung des Vorsitzenden bei aktuellem Anlass, mindestens jedoch jedes halbe Jahr.

Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet der Einberufung des Vorsitzenden Folge zu leisten.

 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Die Vorstandschaft der Gemeinschaft pro Putzbrunn ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Einberufung muss mindestens zwei Werktage vor der Sitzung schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Feststellung zur Beschlussfähigkeit und die Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Zuständigkeit und Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit die Mitglieder der Vorstandschaft in geheimer Wahl sowie zwei Kassenprüfer per Handzeichen.

Abberufung erfolgt durch Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Ferner ist sie vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen in schriftlicher Form beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen. Hierfür bedarf es einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 13 Anträge

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Vorstandschaft einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind vor Beginn der Versammlung einzureichen; sie können aber nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Nichtbehandelte Tagesordnungspunkte dürfen höchstens zweimal vertagt werden.

 

§ 14 Niederschrift über den Verlauf der Mitgliederversammlung

Über Einberufung, Beschlussfähigkeit und wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung sowie über die behandelten Tagesordnungspunkte und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 15 Auflösung der Gemeinschaft pro Putzbrunn

Die Auflösung der Gemeinschaft pro Putzbrunn kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende, sein Vertreter und der Kassier zu Beauftragten für die Auflösung ernannt. Zur Beschlussfassung der Beauftragten ist Einstimmigkeit erforderlich.

Die Rechte und Pflichten der Beauftragten bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB §§ 47 ff über die Auflösung.

Das nach der Beendigung der Auflösung noch vorhandene Vermögen der Gemeinschaft pro Putzbrunn ist einer ortsansässigen Organisation mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen ausschließlich im sozialen Bereich zur Verwendung kommt.

Die zu bestimmende Organisation wird von der Mitgliederversammlung benannt.

 

Die Satzung wurde am 21. Mai 2007 in der ordentlichen Mitgliederversammlung verabschiedet.

Putzbrunn, 21. Mai 2007


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